Trägerverein HST Satzung vom 6. November 2004 §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Trägerverein HST". Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in München und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden. §2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. (2) Der Verein gibt durch Vortrags- und Lehrveranstaltungen, Diskussionen, Veröffentlichungen, Tagungen und durch ähnliche Veranstaltungen jederman die Gelegenheit, sich im Themenbereich des Öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Güterverkehrs auf der Schiene und damit verwandten Themenkreisen über allgemein interessierende Zusammenhänge zu informieren. (3) Der Verein führt im Rahmen seiner Zwecke die Horber Schienen-Tage durch. (4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Verein auch mit Organisationen und Einzelpersonen zusammen, die ihm nicht angehören. §3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist politisch und wirtschaftlich unabhängig und parteipolitisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "`Steuerbegünstigte Zwecke"' der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitgliedschaft und Beiträge (1) Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die die Ziele des Vereines unterstützen. (2) Die Mitgliedschaft verpflichtet die Mitglieder, die Interessen des Vereins selbstlos zu unterstützen. (3) Es gibt aktive und fördernde Mitglieder. (4) Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die den Verein aktiv unterstützen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. (5) Von fördernden Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe der Mindestbeiträge wird durch eine Beitragsordnung festgelegt, über die die Mitgliederversammlung beschließt. (6) Für den Wechsel eines Mitglieds von fördernd zu aktiv und umgekehrt gelten die Vorschriften über Aufnahme entsprechend. (7) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Kandidaten und nach Zustimmung des Vorstands mit einer 2/3-Mehrheit. Ihre Entscheidung ist endgültig. (8) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. (9) Der Austritt kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Zudem kann er innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe einer Satzungsänderung oder Beitragserhöhung fristlos erfolgen. (10) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß kann insbesondere dann erfolgen, wenn gegen Vereinsinteressen verstoßen wurde. (11) Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. §5 Organe Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. §6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen aktiven Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Belange des Vereins dies erfordern, oder 10% der aktiven Mitglieder dies fordern. Sie ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, und mindestens 5 aktive Mitglieder anwesend sind; hat der Verein weniger als 10 aktive Mitglieder, so muß mindestens die Hälfte dieser anwesend sein. Ist eine Mitgliederversammlung von Anfang an beschlußunfähig, so kann der Vorstand anschließend eine weitere Versammlung einberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. (2) Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst, solange diese Satzung oder das Gesetz es nicht anders vorschreiben. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt, bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als abgelehnt. (3) Änderung von Satzung oder Vereinszweck, Beschlüsse nach §7 (Vorstand), Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen doppelt so vieler Ja- wie Nein-Stimmen zu ihrer Gültigkeit. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz oder dieser Satzung ihr zustehen. Sie beschließt auch über - Änderung von Satzung und Vereinszweck, - Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstands, - Beratung über wichtige Angelegenheiten, - Beschlußfassung über Anträge (5) Stimmen können nicht übertragen werden. (6) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle aktiven Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. (7) Fördernde Mitglieder sollen über die Einberufung der Mitgliederversammlung informiert werden. Allen Mitglieder sind die dort getroffenen Beschlüsse mitzuteilen. §7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus ein oder mehreren Personen. Besteht er aus einer, so vertritt diese den Verein allein. Besteht er aus mehreren, so wird der Verein jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so kann die Mitgliederversammlung einem oder mehreren von ihnen das Recht zur Alleinvertretung verleihen. (2) Die Mitgliederversammlung kann ein oder mehrere Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des §181 BGB befreien. §8 Protokolle Die Beschlüsse aller Vereinsorgane sind schriftlich festzuhalten. Bei der Mitgliederversammlung ist das Protokoll vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben. Die Protokolle sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen. §9 Auflösung Über die Auflösung kann nur eine eigens hierfür berufene Mitgliederversammlung entscheiden. Die Versammlung ernennt Liquidatoren; für diese gelten die Vorschriften über den Vorstand entsprechend. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Volksbildung zu verwenden haben; die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung; vor der Ausführung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen. §10 Schlußbestimmungen (1) Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks, die vom Finanzamt oder dem Amtsgericht verlangt werden, kann der Vorstand einstimmig genehmigen. Die endgültige Satzung ist allen Mitgliedern zuzuschicken. (2) Geschäftsjahr ist von 1. April eines jeden Jahres bis 31. März des Folgejahres.